Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07, seine Rechtssprechung zum Urlaubsrecht aufgegeben.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss ein Arbeitnehmer seinen Jahresuraub innerhalb eines Jahres nehmen. Bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe kann der verbleibende Urlaub ins nächste Jahr übertragen, muss jedoch bis spätestens zum 31.03. (in einem Tarifvertrag können auch abweichende Übertragungszeiträume vereinbart werden) gewährt und genommen werden. Danach erlischt er.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet bevor der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nehmen konnte, hat der Arbeitnehmer stattdessen einen finanziellen Abgeltungsanspruch.
Nach der alten Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts bestand ein Abgeltungsanspruch jedoch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkrankt war und aus diesem Grund seinen Jahresurlaub nicht mehr nehmen konnte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte einen entsprechenden Fall zu entscheiden (Aktenzeichen: 12 Sa 486/06) und wollte der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht weiter folgen. Es hat daher den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser stellte fest, dass die Auslegung des deutschen Urlaubsrechts durch die deutschen Gerichte gegen europäisches Recht vestößt.
Nach der Entscheidung des EuGH darf der Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Jahresurlaub gerade nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erkrankt ist und daher bis zum Ende des Jahres oder zum Ende des Übertragungszeitraumes seinen Urlaub nicht nehmen kann.
Auf die Entscheidung des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht unmittelbar reagiert und seine alte ständige Rechtssprechung gekippt.
§ 7 III, IV Bundesurlaubsgesetz ist nun nach aktueller Rechtssprechung europarechtskonform dahingegehend fortzubilden, dass ein Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis seinen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch behält, wenn er aufgrund einer Erkrankung seinen gesetzlichen Jahresurlaub nicht bis zum Jahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraumes nehmen konnte (BAG, Urteil vom 24.03.2009, -9 AZR 983/07-).
Gastbeitrag von Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Kanzlei Schmidt & Kollegen, Frankfurt am Main
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