Da der eigentliche, unternehmerisch tätige Geschäftsführer(sogenannter faktischer Geschäftsführer) dann nicht als solcher offiziell agieren kann, sondern der tatsächlich bestellte Geschäftsführer die Rechtsgeschäfte für den im Hintergrund arbeitenden faktischen Geschäftsführer blind unterzeichnet, ergibt sich daraus die Konstellation eines sogenannten Strohmann-Geschäftsführers.
In einem vom OLG Frankfurt am 16.04.2008 (1 U 136/05) entschiedenen Fall war der Ehemann faktischer Geschäftsführer und die Ehefrau, die nur ihren Namen hergab, Strohmann-Geschäftsführerin. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Ehefrau genauso haftet, als wäre sie eine echte Geschäftsführerin. Da die GmbH einen Geschäftsführer haben muss, könne man bei der Bestellung nicht von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB sprechen. Die Parteien wollten die Ehefrau als Geschäftsführerin – und da sie das Amt angenommen hat, muss sie auch die Haftung übernehmen.
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet nämlich der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden.
Gastbeitrag von Rechtsanwältin Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen in Frankfurt am Main
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