GmbH-Gesellschafter sollten die Satzung ihrer GmbH unbedingt überprüfen und gegebenenfalls ändern. In einer überwiegenden Anzahl von Satzungen findet sich eine sogenannte Einziehungsklausel, wonach die übrigen Gesellschafter beim Tod eines Mitgesellschafters dessen Geschäftsanteile einziehen dürfen und den Erben dafür eine Abfindung zahlen müssen.
Unklare Formulierungen im neuen Erbschaftssteuerrecht haben zu Unsicherheiten in der Praxis geführt. Die Finanzverwaltung hat sich in einem Ländererlass vom 25.06.2009 nun erstmals mit der Auslegung des neuen § 10 Abs. 10 Erbschaftssteuerrechtsgesetz befasst und sich dabei auf folgenden Standpunkt gestellt: Die Privilegierung der Erbschaftssteuer soll nicht bei der Einziehung der Anteile gelten, sondern nur in den Fällen, in denen ein Gesellschaftsanteil zunächst übergeht, anschließend unverzüglich nach dem Erwerb aufgrund einer im Todeszeitpunkt bereits geltenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an einen Mitgesellschafter oder die Gesellschaft selbst zu übertragen ist. Das bedeutet, bei Einziehung der Anteile im Todesfall haben die Erben ihre Abfindung als Erwerb von Todes wegen ohne Verschonungen zu versteuern und können nicht die Erbschaftssteuerfreigrenzen ausschöpfen. Gleichzeitig sind die Mitgesellschafter nach Auffassung der Finanzverwaltung bereichert, weil die eingezogenen Anteile zunächst untergehen. Mithin kann in dieser Situation auch nicht der Anteil als solcher Gegenstand eines steuerpflichtigen Erwerbs durch die Gesellschaft oder die Gesellschafter sein. Die verbleibenden Mitgesellschafter haben die Differenz zwischen dem steuerlich maßgeblichen Wert des eingezogenen Anteils (seit 1.1.2009 der Verkehrswert) und der zu leistenden Abfindung (die oftmals lediglich nach dem Stuttgarter Verfahren geschuldet ist) zu versteuern. Lösung:
Die in der Satzung geregelte automatische Zwangsabtretung an die verbleibenden Gesellschafter (nicht an Dritte) führt nicht zum Untergang der Anteile, diese bestehen vielmehr fort und die Privilegierungen der §§ 13a, b als auch § 19 a ErbStG sind damit anwendbar.
Gastbeitrag von Rechtsanwältin Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen in Frankfurt am Main
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