Da wir im täglichen Geschäft immer wieder auf die zum 1.11.2008
erfolgten Änderungen (MoMiG) im GmbH-Gesetz angesprochen werden, möchten wir
die Gelegenheiten nutzen, diese noch einmal einem grösseren Kreis in
Erinnerung zu rufen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
1. Gründung durch Musterprotokoll
Der Gesetzgeber liefert ein Muster für den Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführerbestellungsbeschluss und die Gesellschafterliste, den die Parteien (soweit es nur drei Gründungsgesellschafter sind) übernehmen können.
2. Ein-Euro-Gesellschaft
Eine neue Form der GmbH wurde eingeführt, die Unternehmensgesellschaft,
die mit einem Stammkapital von nur 1 Euro beginnen kann. Vorgesehen
ist, dass die Unternehmensgesellschaft dann das Stammkapital auf 25.000
Euro aufbaut. Dies geschieht über die vorgeschriebene Thesaurierung von
Gewinnen. Bis zur Erreichung des Stammkapitals von 25.000 Euro muss die
Gesellschaft einen entsprechenden Hinweis auf die
Unternehmensgesellschaft im Namen und dem offiziellen Schriftverkehr
führen.
3. Sonstiges
- Die Erbringung von Kapital durch Sacheinlagen wird erschwert.
- Geschäftsanteile können auch gutgläubig erworben werden.
- Wie im Aktienrecht ist es jetzt auch in der GmbH möglich, Kapitalerhöhungen schon im Voraus "zu genehmigen".
- Es ist nicht mehr notwendig, dass der Staat, wo notwendig wie z.B. in
der Gastronomie, die Tätigkeit der GmbH genehmigt hat. Dies bedeutet
selbstverständlich nicht, dass die GmbH ohne Genehmigung tätig werden
kann; es beschleunigt lediglich die Eintragung.
- Die Eignungsvoraussetzungen von Geschäftsführern wurden begrenzt. Ausgeschlossen werden auch
Geschäftsführer, die mit den Straftaten des GmbH-Gesetzes,
Aktiengesetzes etc. vergleichbare Straftaten im Ausland begangen haben.
Gesellschafter sollen darüber hinaus der GmbH haften, wenn sie
ungeeignete Geschäftsführer bestellen.
Schließlich kann auch der Verwaltungssitz der GmbH ins Ausland verlegt werden, wobei das deutsche
Recht eine Freizügigkeit der GmbH und der Gesellschaft nicht vorsieht. Sie müsste nach derzeitiger
Rechtslage in Deutschland aufgelöst werden, bevor sie im Ausland eingetragen werden könnte.
Hierzu wird der deutsche Gesetzgeber noch eine Lösung finden müssen.
Autor: Rechtsanwältin Bettina Schmidt - Rechtsanwältin Schmidt ist Gründerin und Partnerin der Kanzlei Schmidt & Kollegen, Frankfurt am Main